Stand: 2006

§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des TuS Scharnhorst 1895/1926 e.V. sind alle Jugendlichen sowie die gewählten Mitglieder der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben
Die Jugend des TuS Scharnhorst 1895/1926 e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihnen zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugend des TuS Scharnhorst 1895/1926 e.V. sind insbesondere:

  1. Förderung des Sports und der Kultur als Teil der Jugendarbeit,
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundhaltung, und Lebensfreude,
  3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft,
  4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung,
  5. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen,
  6. Pflege der internationalen Verständigungen.

§ 3 Organe
Organe der Jugend des TuS Scharnhorst 1895/1926 e.V. sind:

  1. der Vereinsjugendtag,
  2. der Vereinsjugendausschuss,
  3. Jugendtag und der Fachabteilungen,
  4. die Fachjugendausschüsse.

§ 4 Vereinsjugendtag

  1. Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des TuS Scharnhorst 1895/1926 e.V. Sie bestehen aus einem gewählten Jugendlichen der Fachabteilungen des Vereins und allen innerhalb des Jugendbereichs gewählten Mitarbeitern/innen. Für je angefangene 15 jugendliche Mitglieder entsenden die Fachjugendabteilungen je einen weiteren Jugendlichen.
  2. Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses,
    2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Haushaltsplanes,
    3. Beratung der Jahresabrechnung und Verarbeitung des Haushaltsplanes,
    4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses,
    5. Wahl des Vereinsjugendausschusses,
    6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagen aus Kreis/Stadtebene, zu denen der Gesamtverein Delegationsrecht hat,
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  3. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Er wird vom Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend dies erfordert oder 10% der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend ihn schriftlich unter Angabe von Gründen beim Jugendausschuss beantragen.
  5. Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird.
  6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit.

§ 5 Jugendtag der Fachabteilungen

  1. Die Jugendtage der Fachabteilungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend jeder Fachabteilung des Vereins. Sie bestehen aus den Jugendlichen Mitgliedern der Fachabteilung und aus allen innerhalb der Fachabteilung gewählten Mitarbeitern/innen.
  2. Aufgaben der Jugendtage der Fachabteilungen sind:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Fachjugendausschusses,
    2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenbeschlusses des Fachjugendausschusses,
    3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugend der Fachabteilung,
    4. Entlastung des Fachjugendausschusses,
    5. Wahl des Fachjugendausschusses,
    6. Wahl der Delegierten zum Vereinsjugendtag und zu den (Kreis, Stadt, Bezirk), zu denen die Fachabteilung Delegationsrecht hat,
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  3. Der ordentliche Jugendtag zur Fachabteilung findet jeweils im ersten Quartal des Jahres vor dem Vereinsjugendtag statt. Er wird vom Vorsitzenden des Fachjugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Ein außerordentlicher Jugendtag der Fachabteilung findet statt, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder der Fachjugendabteilung ihn schriftlich unter Angaben von Gründen beim Fachjugendausschuss beantragt.
  5. Der Jugendtag der Fachabteilungen ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird.
  6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Die Mitglieder der Fachjugendabteilung, die das 16 Lebensjahr vollendet haben, haben eine nicht übertragbare Stimme.

§ 6 Vereinsjugendausschuss

  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzende/n und seinem/seiner Stellvertreter/in
    2. 3 Beisitzern,
    3. 2 Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind.
  2. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist er nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vereinsvorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. Der/die Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter/in sind Mitglieder des Vereinsvorstandes
  3. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
  4. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
  5. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie den Beschlüssen des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  6. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
  7. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend im Verein. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 7 Fachjugendausschuss

    1. Der Fachjugendausschuss besteht aus:
      1. dem/der Vorsitzende/n und seinem/seiner Stellvertreter/in
      2. 1 Beisitzer/in,
      3. 2 Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind.
    2. Der Vorsitzende des Fachjugendausschusses vertritt die Interessen der Fachjugendabteilungen nach innen und außen.
    3. Die Mitglieder des Fachjugendausschusses werden von dem Jugendtag der Fachabteilungen für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Fachjugendausschusses im Amt.
    4. In den Fachjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
    5. Der Fachjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnungen, der Beschlüsse der Vereins- und Fachjugendtage sowie der Wettkampfordnung seines Fachverbandes. Der Fachjugendausschuss ist für seine Beschlüsse, die Fragen der Fachsportart betreffen, dem Jugendtag der Fachabteilung und dem Vorstand der Fachabteilung verantwortlich. Für alle anderen Beschlüsse sind der Vereinsjugendausschuss und der Vereinsjugendtag verantwortlich.
    6. Die Sitzungen des Fachjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Fachjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
    7. Der Fachjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend seiner Fachabteilung. Er entscheidet über die Verwendung seiner Fachjugendabteilung zufließende Mittel.
    8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Fachjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Fachjugendausschusses.

 

§ 8 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.